Art. 1
Name und Sitz.
Unter dem Namen students.ost-sg besteht im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz an der Ostschweizer Fachhochschule in St. Gallen (im Folgenden abgekürzt: OST St.Gallen).
Art. 2
Zweck und Ziel
Art. 3
Neutralität
Die students.ost-sg ist politisch und konfessionell neutral. Aus der Tätigkeit als Interessenvertretung dürfen für die Studierenden keine Benachteiligungen entstehen.
Art. 4
Mitglieder-beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden gemäss Art. 17 f. der Statuten des VS OST erhoben und an die students.ost-sg weitervergütet.
Art. 5
Reglement Finanzen
Die Hauptversammlung erlässt gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. f ein Finanzreglement (FINR), das insbesondere die Verfügung von Mitteln regelt, die der students.ost-sg gehören.
Art. 6
Beiträge Dritter
Die students.ost-sg kann freiwillige Beiträge und Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
Art. 7
Mitgliedschaft
Immatrikulierte Studierende der OST St.Gallen können Mitglied der students.ost-sg sein sofern sie gemäss Art. 3 der Statuten des VS OST Mitglied des VS OST sind.
Art. 8
Austritt
Der Austritt aus dem Verein students.ost-sg ist jederzeit möglich. Ein Mitglied, das aus dem Verein students.ost-sg austritt, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Wiedereintritt in students.ost-sg ist nur auf Beginn eines Studiensemesters möglich. Ein bereits geleisteter Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.
Art. 9
Ausschluss
Art. 10
Mitgliedschaft
Die Organe der students.ost-sg sind
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
Art. 11
Aufgaben
Art. 12
Durchführung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand eine solche beschliesst oder wenn wenigstens der fünfte Teil der Mitglieder eine Hauptversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung frühzeitig, wenigstens aber drei Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge sind bis mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Wenigstens eine Woche vor der
Hauptversammlung gibt der Vorstand die Traktandenliste den Vereinsmitgliedern bekannt. Die Versammlung wird vom Präsidium oder Vize-Präsidium des Vorstandes geleitet.
Art. 13
Beschlussfassung
An der Hauptversammlung steht jedem anwesenden Mitglied eine Stimme zu. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Die Hauptversammlung fällt Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine anonyme Abstimmung verlangen, wird eine solche durchgeführt. An der Hauptversammlung können verbindliche Beschlüsse nur über Geschäfte gefasst werden, die gehörig angekündigt wurden. Davon ausgenommen ist der Beschluss über die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung. Das Rektorat der OST St.Gallen, sowie die Departementsleitungen werden zur Hauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Art. 14
Protokoll
Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt.
Art. 15
Allgemeines
Der Vorstand ist das exekutive Organ und handelt als Kollegialbehörde. Der Vorstand ist für seine Arbeit zu entschädigen. Genaueres regelt das Finanzreglement (FINR) des students.ost-sg.
Art. 16
Zusammensetzung
Art. 17
Aufgaben
Art. 18
Beschlussfassung
Die Beschlussfassung setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitglieder voraus und erfolgt mit dem einfachen Mehr der Stimmenenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium durch einen Stichentscheid.
Art. 19
Unterstützungs-
möglichkeiten
Ein sich nicht der Wiederwahl stellendes oder zurücktretendes Vorstandsmitglied, jedoch nicht ein Abberufenes, wird zum Mitglied des erweiterten Vorstands (Art. 21 f.). Es unterstützt und berät den Vorstand, hilft jedoch insb. bei der Ressortübergabe mit.
Art. 20
Unterschrifts-
berechtigung
Vorstandsmitglieder sind im Allgemeinen zu Zweien unterschriftsberechtigt. Bei Geldbezügen bis zu CHF 3000.- ist das Präsidium, das Vizepräsidium und der/die Verantwortliche Finanzen einzeln unterschriftsberechtigt.
Art. 21
Aufgabe
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden gemäss Art. 19 beigezogen. Sie unterstützen insb. das entsprechende Vorstandsmitglied und nehmen an Vorstandssitzungen oder Studierendenratssitzungen teil.
Art. 22
Beratung und Dauer
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands besitzen in den Sitzungen des Vorstands kein Stimmrecht und üben ausschliesslich eine beratende Funktion aus. Ihre Amtsdauer ist auf ein Jahr begrenzt und beginnt mit dem Austritt aus dem Vorstand, wobei ein jederzeitiges Rücktrittsrecht besteht. Der Vorstand kann die Amtsdauer verlängern, sofern dies nötig erscheint oder aus wichtigem Grund frühzeitig beenden. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Art. 23
Vereinsvermögen
Für Verbindlichkeiten der students.ost-sg haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen der students.ost-sg. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24
Aufhebung bisheriger
Statuten
Die Statuten der SOSG vom 22. April 2013 und der SVSG vom 08.06.2007 sowie die Statuten der students.ost-sg vom 13. Oktober 2021 werden aufgehoben.
Art. 25
Schlussbestimmung
Auf Antrag hat die Schulleitung am 03.12.2014 den Verein students.fhsg neu: students.ost-sg, als offizielle Studierendenorganisation der FHS, neu: OST St.Gallen, anerkannt. Das totalrevidierte Betriebsreglement tritt per sofort, am 6. September 2022, in Kraft.
St. Gallen, 6. September 2022
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