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Statuten

Statuten der offiziellen Studierendenorganisation Ostschweizer Fachhochschule St.Gallen (students.ost-sg)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name und Sitz.

Unter dem Namen students.ost-sg besteht im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz an der Ostschweizer Fachhochschule in St. Gallen (im Folgenden abgekürzt: OST St.Gallen).

Art. 2

Zweck und Ziel

  1. Die students.ost-sg sind Teilverein des Vereins Studierendenschaft OST (im Folgenden abgekürzt: VS OST) und handelt unabhängig von diesem und weiteren Teilvereinen.
  2. Die students.ost-sg ist für die studentische Mitwirkung an der OST St.Gallen verantwortlich und vertritt die Interessen aller Studierenden am Campus St.Gallen.
  3. Die students.ost-sg nimmt als Organ die Mitsprache und die Mitwirkung der Studierenden innerhalb der OST St.Gallen wahr.
  4. Die students.ost-sg bietet den Studierenden Unterstützung im Zusammenhang mit dem Studium an der OST St.Gallen an.
  5. Die students.ost-sg fördert die Kontakte zwischen den Studierenden und den Departementen am Campus St.Gallen sowie innerhalb der Gesamthochschule und darüber hinaus.
  6. Die students.ost-sg erbringen Dienstleistungen und Veranstaltungen für die Studierenden.

Art. 3

Neutralität

Die students.ost-sg ist politisch und konfessionell neutral. Aus der Tätigkeit als Interessenvertretung dürfen für die Studierenden keine Benachteiligungen entstehen.

2. Finanzielle Mittel

Art. 4

Mitglieder-beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden gemäss Art. 17 f. der Statuten des VS OST erhoben und an die students.ost-sg weitervergütet.

Art. 5

Reglement Finanzen

Die Hauptversammlung erlässt gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. f ein Finanzreglement (FINR), das insbesondere die Verfügung von Mitteln regelt, die der students.ost-sg gehören.

Art. 6

Beiträge Dritter

Die students.ost-sg kann freiwillige Beiträge und Zuwendungen Dritter entgegennehmen.

3. Mitgliedschaft

Art. 7

Mitgliedschaft

Immatrikulierte Studierende der OST St.Gallen können Mitglied der students.ost-sg sein sofern sie gemäss Art. 3 der Statuten des VS OST Mitglied des VS OST sind.

Art. 8

Austritt

Der Austritt aus dem Verein students.ost-sg ist jederzeit möglich. Ein Mitglied, das aus dem Verein students.ost-sg austritt, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Wiedereintritt in students.ost-sg ist nur auf Beginn eines Studiensemesters möglich. Ein bereits geleisteter Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.

Art. 9

Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein students.ost-sg ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der students.ost-sg in erheblichem Masse verletzt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ferner wird ein Vereinsmitglied automatisch ausgeschlossen, sofern der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird. Betreffend Mahnung gelten die Bestimmungen der OST St.Gallen zu nicht bezahlten Semesterbeiträgen analog.
  2. Der Vorstand entscheidet in erster Linie über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied kann den Entscheid des Vorstandes innert Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei der Hauptversammlung mit Begründung anfechten. Diese entscheidet sodann an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung darüber. Der Entscheid der Hauptversammlung ist endgültig und bedarf überdies keiner Angabe von Gründen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat weder einen Anspruch auf das Vermögen der students.ost-sg noch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliederbeiträge.

4. Organisation

Art. 10

Mitgliedschaft

Die Organe der students.ost-sg sind
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand

4.1 Die Hauptversammlung

Art. 11

Aufgaben

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Festsetzung, Änderungen und Erlass der Statuten
    b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
    c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    d) Beschluss über das Jahresbudget und das Tätigkeitsprogramm
    e) Genehmigung des Leitbildes
    f) Erlass von wesentlichen Änderungen oder Totalrevision des Studierendenratsreglements, Finanzreglements und Spesenreglements
    g) Weitere Aufgaben, die ihr gemäss diesen Statuten ausdrücklich übertragen sind.

Art. 12

Durchführung

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand eine solche beschliesst oder wenn wenigstens der fünfte Teil der Mitglieder eine Hauptversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung frühzeitig, wenigstens aber drei Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge sind bis mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Wenigstens eine Woche vor der

Hauptversammlung gibt der Vorstand die Traktandenliste den Vereinsmitgliedern bekannt. Die Versammlung wird vom Präsidium oder Vize-Präsidium des Vorstandes geleitet.

Art. 13

Beschlussfassung

An der Hauptversammlung steht jedem anwesenden Mitglied eine Stimme zu. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Die Hauptversammlung fällt Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine anonyme Abstimmung verlangen, wird eine solche durchgeführt. An der Hauptversammlung können verbindliche Beschlüsse nur über Geschäfte gefasst werden, die gehörig angekündigt wurden. Davon ausgenommen ist der Beschluss über die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung. Das Rektorat der OST St.Gallen, sowie die Departementsleitungen werden zur Hauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

Art. 14

Protokoll

Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt.

4.2 Der Vorstand

Art. 15

Allgemeines

Der Vorstand ist das exekutive Organ und handelt als Kollegialbehörde. Der Vorstand ist für seine Arbeit zu entschädigen. Genaueres regelt das Finanzreglement (FINR) des students.ost-sg.

Art. 16

Zusammensetzung

  1. Der Vorstand setzt sich aus maximal zwölf Mitgliedern zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Folgende Ämter müssen besetzt sein und werden einzeln von der Hauptversammlung gewählt:
    a) Präsidium
    b) Aktuariat
    c) Finanzen
    Es können neun weitere Ämter im Vorstand besetzt werden.
  2. Der Vorstand konstituiert sich bis auf die Ausnahmen in Art. 16 Abs. 1 selbst. Er bestimmt aus seinen Reihen das Vizepräsidium. Jeder Fachbereich hat das Anrecht auf mindestens einen Sitz im Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden an der Hauptversammlung gewählt bzw. abberufen.

 

Art. 17

Aufgaben

  1.  Der Vorstand leitet die students.ost-sg und vertritt den Verein gegen aussen. Er übernimmt sämtliche Aufgaben, die nicht anderen Organen zugewiesen sind und keine unentziehbaren Rechte der Hauptversammlung betroffen sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Besorgung sämtlicher laufender Geschäfte der students.ost-sg und Unterbreitung der Anträge an den entsprechenden Instanzen
    b) Strategische Ausrichtung der students.ost-sg
    c) Wahrung der hochschulpolitischen Interessen der Vereinsmitglieder
    d) Führung der Vereinskasse
    e) Vorbereitung der Hauptversammlung
    f) Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
    g) Unwesentliche Anpassungen von Reglementen und Richtlinien
    h) Vertretung der students.ost-sg in Partnerorganisationen und Verbänden
    i) Projekte, die departementsspezifisch sind, sollen auch ohne das Einverständnis des Vorstands möglich sein. Dabei sind der finanzielle Rahmen sowie das Auftreten eines Projekts nach Aussen vorgängig mit dem Vorstand zu klären.
  3. Die genauen Aufgaben der einzelnen Ämter sind in den Ressortbeschreibungen enthalten. Diese werden jährlich/bei Ressortübergabe durch das Präsidium geprüft und bewilligt.

Art. 18

Beschlussfassung

Die Beschlussfassung setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitglieder voraus und erfolgt mit dem einfachen Mehr der Stimmenenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium durch einen Stichentscheid.

Art. 19

Unterstützungs-

möglichkeiten

Ein sich nicht der Wiederwahl stellendes oder zurücktretendes Vorstandsmitglied, jedoch nicht ein Abberufenes, wird zum Mitglied des erweiterten Vorstands (Art. 21 f.). Es unterstützt und berät den Vorstand, hilft jedoch insb. bei der Ressortübergabe mit.

Art. 20

Unterschrifts-

berechtigung

Vorstandsmitglieder sind im Allgemeinen zu Zweien unterschriftsberechtigt. Bei Geldbezügen bis zu CHF 3000.- ist das Präsidium, das Vizepräsidium und der/die Verantwortliche Finanzen einzeln unterschriftsberechtigt.

4.3 Der erweiterte Vorstand

Art. 21

Aufgabe

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden gemäss Art. 19 beigezogen. Sie unterstützen insb. das entsprechende Vorstandsmitglied und nehmen an Vorstandssitzungen oder Studierendenratssitzungen teil.

Art. 22

Beratung und Dauer

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands besitzen in den Sitzungen des Vorstands kein Stimmrecht und üben ausschliesslich eine beratende Funktion aus. Ihre Amtsdauer ist auf ein Jahr begrenzt und beginnt mit dem Austritt aus dem Vorstand, wobei ein jederzeitiges Rücktrittsrecht besteht. Der Vorstand kann die Amtsdauer verlängern, sofern dies nötig erscheint oder aus wichtigem Grund frühzeitig beenden. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

5. Haftung

Art. 23

Vereinsvermögen

Für Verbindlichkeiten der students.ost-sg haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen der students.ost-sg. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Inkrafttreten

Art. 24

Aufhebung bisheriger

Statuten

Die Statuten der SOSG vom 22. April 2013 und der SVSG vom 08.06.2007 sowie die Statuten der students.ost-sg vom 13. Oktober 2021 werden aufgehoben.

Art. 25

Schlussbestimmung

Auf Antrag hat die Schulleitung am 03.12.2014 den Verein students.fhsg neu: students.ost-sg, als offizielle Studierendenorganisation der FHS, neu: OST St.Gallen, anerkannt. Das totalrevidierte Betriebsreglement tritt per sofort, am 6. September 2022, in Kraft.

St. Gallen, 6. September 2022